Kritik und Reformvorschläge zur deutschen Besteuerung

Nachfolgender Artikel wurde von Alexander Recht im Januar 2003 im Rahmen seiner Mitarbeit an der attac-AG “Umfairteilen” erstellt.

1) Einleitung

Formal gilt: Die Besteuerung folgt dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Dabei sind alle Einkünfte gleich zu behandeln. In der Umsetzung würde das bedeuten, dass jeder Euro, der in Deutschland zur Steigerung der potentiellen Leistungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens beiträgt, gleich besteuert wird. Von diesem Grundsatz wird jedoch an mehreren Stellen abgewichen, z.B. an folgenden:

Zum ersten gilt keine Gleichbehandlung der Einkünfte bei der Ausgestaltung der Steuertarife: Während die Einkünfte von Individuen und Personengesellschaften – OHG, KG – einem progressiven Steuersatz bis zu 47% unterliegen, ist der Körperschaftsteuersatz für die Gewinne von Kapitalgesellschaften, in erster Linie also GmbH und AG, konstant in Höhe von 25%. Diese Ungleichbehandlung wird damit begründet, dass die Erhebung von Steuern auf der Ebene der Kapitalgesellschaften eine Art Vorauszahlung von Steuern sei und die Endbesteuerung auf der Ebene der Anteilseigner erfolge. Dies ist zwar richtig, ignoriert aber einerseits, dass nach der Abführung der 25%igen Körperschaftsteuer in den Unternehmen noch 75% des Gewinns bis zur Ausschüttung der Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners entzogen werden, so dass dem Staat in dieser Zeit ein Zinsverlust entsteht, und andererseits, dass beim Staat keine Steuern auf Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner ankommen. Insofern bedeuten Steuergeschenke an Kapitalgesellschaften immer Mindereinnahmen für den Staat. Die Eichelsche Steuerreform hat das Problem durch die Absenkung der Körperschaftsteuer auf einbehaltene Gewinne von 40% auf 25% verschärft.

Zum zweiten gibt es für Vermögens- und Kapitaleinkünfte eine Reihe von Steuervergünstigungen. Spekulationsgewinne werden zukünftig nicht gemäß dem Steuersatz besteuert, der sich aus der Summe aller Einkünfte errechnet, sondern nur noch pauschal mit 7,5% Zinseinkommen sollen im Rahmen der Abgeltungssteuer nur noch mit 25% versteuert werden.

Zum dritten bietet das deutsche Steuerrecht international tätigen Konzernen viele Möglichkeiten zur legalen Steuervermeidung, insbesondere durch die Verlagerung von Gewinnen in das niedrig besteuerte Ausland. Das derzeit diskutierte Steueränderungsgesetz sah in seiner ursprünglichen Fassung zumindest eine teilweise Einschränkung dieser Möglichkeiten vor, die geplanten Vorschriften wurden aber auf Druck der Großindustrie in der jetzigen Fassung schon wieder gestrichen. Vor allem diesem Aspekt widmet sich der Beitrag.

2) Steuervermeidung über das Ausland

2.1) Das Grundprinzip

Besteuert wird eine Kapitalgesellschaft nach ihrem Gewinn. Der Gewinn entspricht der Differenz aus Erträgen und Aufwand/Kosten. Aus arithmetischer Sicht gilt also gleichsam, dass die Erträge besteuert werden, die Kosten besteuert werden, und “besteuerte Erträge” abzüglich “besteuerter Kosten” den Nettogewinn ergeben. Natürlich sind solche Begriffe im ökonomischen Fachdiskurs untauglich. Hinsichtlich der Besteuerung sorgen Erträge vielmehr, weil sie den Gewinn erhöhen, für Steuermehrbelastung und Kosten, da sie den Gewinn reduzieren, für Steuerminderbelastung. Wenn dennoch von “besteuerten Erträge” und “besteuerten Kosten” die Rede ist, dann geschieht dies, um eingängig zu verdeutlichen, dass in den nachfolgenden Beispielen gerade nicht einfach der Gewinn als Saldo von Erträgen und Kosten/Aufwand versteuert wird, sondern dass dort Erträge einerseits und Kosten andererseits in Bezug auf die Besteuerung separat und – wichtig! – unterschiedlich behandelt werden.

Die Logik der Steuervermeidung stellt sich nun wie folgt dar. Kapitalgesellschaften kreieren zusätzliche Aufwendungen gegenüber Tochterunternehmen im Ausland. Dieser Zusatzaufwand reduziert den Gewinn bei der Mutterunternehmung. Beim Tochterunternehmen fällt in selber Höhe ein zusätzlicher Ertrag an, der deren Gewinn dementsprechend erhöht und damit auch die mögliche Ausschüttung an die Mutter. “Aber was soll das Ganze?”, könnte man fragen. Denn der zusätzliche Aufwand wird ja durch die erhöhte Ausschüttung kompensiert.

Hier kommen Steuern ins Spiel. Zunächst muss bedacht werden, dass die Tochter aufgrund des höheren Gewinns auch mehr Steuern an den ausländischen Staat zahlen muss. Diese Steuern reduzieren den Nettogewinn der Tochter und damit auch die Ausschüttung an die Mutter. Aber das hört sich noch fragwürdiger an. Warum diese komplizierte Transaktion, wenn der zusätzliche Aufwand sogar größer ist als der zusätzliche Ertrag durch die Ausschüttung? Dies wird erst deutlich, wenn man die Besteuerung der deutschen Muttergesellschaft betrachtet. Hier passiert etwas sehr Absonderliches. Der deutsche Gesetzgeber erlaubt Kapitalgesellschaften, dass bei der Besteuerung nicht die gesamten Ausschüttungen besteuert werden müssen. Vielmehr müssen bei Erträgen aus Ausschüttungen ausländischer Töchter nur 5% dieser Erträge besteuert werden, die restlichen 95% der Ausschüttung bleiben steuerfrei. Nun kommt o.a. Tatsache ins Spiel: Nettogewinn = “besteuerte Erträge” minus “besteuerte Kosten”. Zwar ist der zusätzliche Bruttoertrag des Unternehmens sogar niedriger als die zusätzlichen Bruttokosten. Weil aber die zusätzlichen Erträge kaum besteuert werden, die zusätzlichen Kosten aber voll, entsteht ein ganz erheblicher Nettozusatzgewinn in Form von Steuerersparnis. Denn die Ersparnis aufgrund fast vollständig steuerfreier Ausschüttung ist wesentlich größer als die zusätzliche Steuerlast, die im Ausland anfällt.

Als Regel für Steuervermeidung gilt: Am besten ist jene Situation, wo erstens möglichst viel zusätzlicher Aufwand im Ausland kreiert wird und zweitens möglichst wenig Steuern im Ausland anfallen! Diese Regel gilt es politisch zu brechen, aber zuvor muss sie an zwei Beispielen verdeutlicht werden.

2.2) Beispiel 1: Steuerminderung durch Finanzierungsumwege

Die Profit AG braucht zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeiten ein Darlehn in Höhe von 10.000.000 Euro. Die Profit AG könnte nun diese 10 Mio. Euro in der BRD zu einem Zinssatz von 3% aufnehmen. Ihr Zinsaufwand betrüge damit 300.000 Euro.

Die Profit AG gründet jedoch aus Steuerspargründen die Holland B.V. (B.V. = AG in Holland), an der sie zu 100% beteiligt ist. Die Holland B.V. nimmt jetzt einen Kredit in Höhe von 10 Mio. Euro auf, und zwar ebenfalls zu 3% Zinsen.

Weil es aber die Profit AG ist, die Kapital braucht, vergibt die Holland B.V. an die Profit AG einen Kredit in Höhe von 10 Mio. Euro, und zwar zu einem höheren Zinssatz von 4%. Diesen rechtfertigt sie damit, dass sie im Gegensatz zu der deutschen Bank, die nur 3% verlangen würde, weniger Sicherheiten für die Kreditstellung fordert. Was heißt das? Die Holland B.V. hat aus der Tatsache, dass sie einen Kredit zu einem Zinssatz von 3% aufnimmt und zu 4% an die Profit AG weiterverleiht, einen Zinsgewinn von 1%-Punkt gemacht, das sind beim Kreditvolumen von 10 Mio. Euro 100.000 Euro.

Jetzt kommen die Steuern ins Spiel. Holland hat ein besonderes Besteuerungssystem für sogenannte Konzernfinanzierungsgesellschaften, wonach der Zinsgewinn nur mit 5% besteuert wird, also 5.000 Euro. Den ganzen Zinsgewinn – nach Abzug der Steuern also 95.000 Euro – schüttet sie nach Deutschland aus (vgl. Abbildung 1).

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Was passiert in Deutschland? Die Profit AG zahlt 400.000 Euro Zinsen an die Holland B.V., also 100.000 Euro mehr, als wenn sie den Kredit bei einer deutschen Bank aufgenommen hätte. Gleichzeitig erhält sie eine Ausschüttung von 95.000 Euro, so dass sie sich durch das Geschäft vor Steuern per saldo um 5.000 Euro schlechter stellt, als wenn sie direkt Zinsen an die Bank gezahlt hätte. Ihr Bruttogewinn, sagen wir: 50 Mio. Euro, würde also um 5.000 Euro gemindert werden auf 49.995.000 Euro.

Aber: nach Steuern sieht das Ergebnis anders aus. Das deutsche Steuerrecht nimmt nur 5% der Dividendenausschüttungen einer ausländischen Tochtergesellschaft zur Steuerbemessungsgrundlage, die restlichen 95% bleiben steuerfrei!

Man schafft in der BRD einen Zusatzaufwand von 100.000 Euro, der voll steuermindernd absetzbar ist, d.h. beim Steuersatz von 40% (25% Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer) spart man Steuern in Höhe von 40.000 Euro. Gleichzeitig erzielt man in der BRD eine zusätzliche Dividende in Höhe von 95.000 Euro, wovon aber nur 5% als Bemessungsgrundlage, d.h. 4.750 Euro, mit 40% besteuert werden. Es ergibt sich eine zusätzliche Steuerlast von 1.900 Euro auf die Dividende aus Holland. Die Steuerersparnis in der BRD von 40.000 Euro, die zusätzliche Steuerlast in der BRD von 1.900 Euro und die zusätzliche Steuerlast in Holland von 5.000 Euro ergeben insgesamt 33.100 Euro Steuerersparnis! Der Grund: Steuerzahlung nur auf 5% der Dividenden in der BRD und niedrige Steuern in Holland (vgl. Abbildung 2).

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2.3) Beispiel 2: Steuerminderung durch Verlagerung von Kauf und Verwaltung

Die Profit AG plant, Anlagen für ihre Leistungserstellung in Deutschland zu kaufen. Sie kauft die Anlagen aber nicht selber, sondern lässt sie von der belgischen Belgium SA kaufen und least sie von dieser zurück. Dafür zahlt sie der Belgium SA jährlich 350.000 Euro Leasinggebühren. Die Belgium SA weist in Absprache mit der Profit AG – nach den Kosten für Abschreibung und Finanzierung der Anlage in Höhe von 300.000 Euro – einen Gewinn von 50.000 Euro aus. Außerdem lässt die Profit AG in Belgien bestimmte Verwaltungstätigkeiten für den internationalen Konzern durchführen. Die Belgium SA belastet der Profit AG dafür 28.000 Euro jährlich. Der besprochene Gewinnanteil, der auf die an die Profit AG in Belgien erbrachten Leistungen entfällt, ist 10.000 Euro, der Kostenanteil 18.000 Euro. Den Gewinn aus Belgien nach Steuern schüttet die Belgium SA an die Profit AG aus.

Belgien hat ein spezielles Steuersystem für sog. Coordination Center, die bestimmte Tätigkeiten wie Leasing oder Verwaltungstätigkeiten ausführen dürfen. Besteuert werden nicht die tatsächlichen Gewinne, sondern rd. 10% der in Belgien angefallenen Kosten mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 35%. Die Kosten sind 300.000 + 18.000 = 318.000 Euro. Hiervon 10% macht 31.800 Euro, worauf 35% = 11.130 Euro Steuern sind. Die Belgium SA hat also Gewinne erzielt in Höhe von 50.000 + 10.000 = 60.000 Euro. Zieht man hiervon 11.130 ab, erhält man einen Nettogewinn der Belgium SA von 48.870 Euro, der an die Profit AG ausgeschüttet wird (vgl. Abbildung 3).

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Auch hier handelt es sich wieder um dasselbe Grundprinzip wie im ersten Beispiel. Die Profit AG hat aufgrund der den Preis erhöhenden Gewinnkalkulation der Belgium SA zusätzlichen Aufwand in Höhe von 50.000 und 10.000 Euro; die Dividende von der Belgium SA in Höhe von 48.870 Euro ist zusätzlicher Ertrag. Der Bruttogewinn der Profit AG ist per saldo um 50.000 + 10.000 – 48.870 = 11.130 Euro geringer, als wenn sie Kauf und Verwaltung alleine durchgeführt hätte, und zwar genau um die 11.130 Euro, die in Belgien als Steuern sozusagen hängen geblieben sind.

Jedoch sieht es anders aus, wenn wir die Besteuerung in der BRD mit beachten: Denn der zusätzliche Ertrag, die Dividende in Höhe von 48.870 Euro, geht nur zu 5% in die Steuerbemessungsgrundlage ein, also mit 2.444 Euro. Das macht 2.444 * 40% = 977 Euro zusätzliche Steuern. Die eingesparte Steuer beträgt aufgrund des erhöhten Aufwands von 60.000 Euro 60.000 * 40% = 24.000 Euro. Berücksichtigt man jetzt die Steuern in Belgien in Höhe von 11.130 Euro, so ergibt sich insgesamt eine beträchtliche Entlastung, nämlich 24.000 – 977 – 11.130 = 11.893 Euro. Der Grund auch hier: Steuerzahlung nur auf 5% der Dividenden in der BRD und niedrige Steuern in Belgien (vgl. Abbildung 4).

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2.4) Zweck der Steuerminderungen: Steigerung der Nettorendite

Auf den ersten Blick könnte man sagen: “44.993 Euro Steuerersparnis – so wenig nur? Wieso dann der gesamte Umweg?” (vgl. Abbildung 5).

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Eine solche Frage verfehlt jedoch den Punkt. Zwar wird der volkswirtschaftliche Gewinn letztlich nur dadurch erzielt, dass die auf Arbeit beruhende gesamte Wertschöpfung, das BIP, höher ist als die Entgeltung aller Lohnabhängigen für die Verausgabung ihrer Arbeitskraft, aber das hindert die jeweils einzelnen Unternehmen üblicherweise nicht daran, den Gewinn durch Addition eines Gewinnzuschlags auf alle Kosten – also nicht nur die Arbeitskosten, sondern auch andere Kosten – zu erzielen.

Was heißt das konkret? Machen wir uns das am Belgien-Beispiel klar: Nehmen wir an – auch wenn es ein wenig konstruiert erscheint –, dass die Profit AG Unternehmensberatung für eine Versicherungsunternehmung praktizieren würde. Für diese Beratung, für die Verwaltungsarbeiten erforderlich sind, seien Angestellte der Profit AG verantwortlich. Für ihre Arbeit bräuchten diese Angestellten Hochleistungscomputer, also Maschinen. Wenn alles in Deutschland stattfände, wären hiermit Aufwendungen in Höhe von 318.000 Euro verbunden. Nun will die Profit AG natürlich Gewinn erzielen. Also wird sie der Versicherung einen höheren Preis als die Summe aller Aufwendungen in Rechnung stellen, um eben Gewinn zu erzielen. Dafür rechnet sie auf alle Aufwendungen – also nicht nur auf die Entgeltzahlungen in Höhe von 18.000 Euro, sondern auch auf Aufwendungen für die Maschinen in Höhe von 300.000 Euro – einen Aufschlag von 10%. 318.000 Euro zuzüglich 10% bedeutet 318.000 + 31.800 = 349.800 Euro.

Gehen wir weiter davon aus – was nicht unbedingt selbstverständlich ist –, dass der Erlös problemlos ist und die Versicherung 349.800 Euro zahlt. Dann errechnet sich der Gewinn gemäß Ertrag minus Aufwendungen, was natürlich genau die 31.800 Euro Aufschlag ergibt. Bezogen auf das eingesetzte Kapital aus Lohnabhängigen und Maschinen errechnet sich als Rendite logischerweise der Aufschlag von 10%, denn (31.800 / 318.000) * 100 = 10%.

Diese 31.800 Euro sind Teil des Gesamtgewinns von 50.000.000 Euro. Wir hatten gesagt, dass in Deutschland 40% Steuern auf Gewinne gezahlt werden. Das ergab insgesamt 20.000.000 Euro Steuern und führte zu einem Nettogewinn von 30.000.000 Euro. Dies auf unser einzelnes Beispiel angewendet, führt zu folgendem Ergebnis. 31.800 Euro Brutto”teil”gewinn * 40% ergibt 12.720 “Teil”steuern und einen Netto”teil”gewinn von 31.800 – 12.720 = 19.080 Euro. Die Nettorendite beträgt (19.080 / 318.000) * 100 = 6%.

Jetzt schauen wir uns an, was durch die Verlagerungspraxis passiert. Die aus dem eigentlichen Geschäft stammenden Aufwendungen betragen noch immer 318.000 Euro. Der Erlös beträgt auch noch immer 349.800 Euro. Insofern beträgt der aus dem eigentlichen Geschäft resultierende Bruttoüberschuss immer noch 31.800 Euro. Aber durch Auslandsverlagerung wurde bekanntlich zusätzlicher Aufwand in Höhe von 60.000 Euro geschaffen; die Dividende von der Belgium SA ist zusätzlicher Ertrag in Höhe von 48.870 Euro. Der Brutto”teil”gewinn der Profit AG ist nun per saldo um 50.000 + 10.000 – 48.870 = 11.130 Euro geringer, als wenn sie Kauf und Verwaltung alleine durchgeführt hätte. Das ergibt sich auch durch Aufschlüsselung.

Inklusive der Trickserei im Ausland ergibt sich ein Ertrag von 349.800 Euro Erlös plus 48.870 Euro Dividende, was 398.670 Euro Ertrag ergibt. An Aufwendungen haben wir eigentliche Aufwendungen in Höhe von 318.000 Euro plus 60.000 Euro zusätzlich kreierte Aufwendungen in Belgien, was 378.000 Euro ergibt. Saldieren wir, errechnet sich ein Brutto”teil”gewinn von 398.670 – 378.000 = 20.670 Euro. Das heißt, dass der Brutto”teil”gewinn durch Verlagerung um 31.800 – 20.670 = 11.130 Euro geschmälert wird. Schon anfangs wurde geschildert, dass diese Praxis merkwürdig anmutet und sich der Sinn erst nach Steuerzahlung erschließt.

Vom Gesamtertrag in Höhe von 398.670 Euro müssen 95% der Dividende nicht versteuert werden. Statt 398.670 müssen jetzt nur noch 398.670 – 95% * 48.870 Euro = 352.244 Euro Ertrag versteuert werden. Die Kosten hingegen in Höhe von 378.000 Euro können vollständig abgezogen werden. Zu versteuern sind demzufolge 352.244 – 378.000 = -25.756 Euro. Ein Minusbetrag heißt hier, dass durch die Trickserei der zu versteuernde Gewinn und folglich auch die Steuern geschmälert werden, also: -25.756 Euro * 40% = -10.303 Euro Steuern. Dasselbe Ergebnis erhalten wir, wenn wir “besteuerte Erträge” minus “besteuerte Kosten” errechnen. 352.244 * 40% – 378.000 * 40% = 140.897 – 151.200 = -10.303 Euro Steuern. Wir haben hier also durch den Belgien-Trick formal eine “Teil”steuerminderung um -10.303 Euro erwirkt, d.h. bei Verlagerung ins Ausland ist der Netto”teil”gewinn größer als der Brutto”teil”gewinn.

Der Brutto”teil”gewinn in Höhe von 20.670 Euro plus Steuerrückerstattung ergibt einen Netto”teil”gewinn von 20.670 + 10.303 = 30.973 Euro. Die 30.973 Euro Netto”teil”gewinn mit Trickserei übersteigen jenen ohne Trickserei um 30.973 – 19.080 = 11.893 Euro, also um die errechnete Steuerersparnis. Rechnet man 30.973 Euro Netto”teil”gewinn auf das eingesetzte Kapital von 318.000 Euro, lautet die Nettorendite (30.973 / 318.000) * 100 = 9,74%!

Kommen wir jetzt wieder vom Einzelnen auf das Ganze. Der Gesamtbruttogewinn beträgt 50.000.000 Euro. Wird eine einheitliche Bruttorendite von 10% zugrunde gelegt, muss der gesamte Aufwand 500.000.000 Euro betragen. Bezieht man hierauf den Nettogewinn von 30.000.000 Euro, ergibt sich die Nettorendite von (30.000.000 / 500.000.000) * 100 = 6%. Wir sehen also, dass unter der gleichen Bruttorenditeannahme für den einzelnen wie für den gesamten Fall jeweils dieselbe Nettorendite folgt.

Wenn das aber stimmt und mit einem Großteil aller Aufwendungen durch tricksende Auslandsverlagerung eine Steigerung der Nettorendite bewirkt werden kann, so kann auch insgesamt die Nettorendite beträchtlich gesteigert werden. Wir wollen nicht übermütig sein: Nicht mit allem Aufwand lässt sich wie in den geschilderten Beiträgen verfahren. Gehen wir also von einer durchschnittlichen Steigerung der Nettorendite durch Auslandsverlagerung von 6% auf nur 7% statt 9,74% aus. Wenn aber die gesamte Nettorendite durch zahlreiche Tricksereien bei vielen einzelnen Geschäften derart gesteigert werden kann, so steigt der Nettogewinn auf 500.000.000 Euro * 7% = 35.000.000 Euro. Dieser um 5.000.000 Euro höhere Nettogewinn ist aber ein sehr schlagkräftiges Argument. Viele Male 11.893 Euro Steuerersparnis können also einen gewichtigen Hebel für das Ganze darstellen!

2.5) Fazit

Kommen wir zum Fazit, das wir anhand des Belgienbeispiels ziehen. Es gilt: Brutto”teil”gewinn ohne Verlagerung = 31.800 Euro > Netto”teil”gewinn mit Verlagerung = 30.973 Euro > Brutto”teil”gewinn mit Verlagerung = 20.670 Euro > Netto”teil”gewinn ohne Verlagerung = 19.080 Euro.

Die 30.973 Euro Netto”teil”gewinn mit Trickserei übersteigen den Netto”teil”gewinn ohne Trickserei um 30.973 – 19.080 = 11.893 Euro, also genau um unsere gesamte Steuerersparnis! Der neue Netto”teil”gewinn steigt genau um die Steuerersparnis im Inland abzüglich der zusätzlichen Steuer im Ausland. Die Steuerersparnis im Inland sind zum einen die vermiedenen 12.720 Euro Steuern, weil der Brutto”teil”gewinn mit Trickserei kleiner ist als ohne. Es sind zum anderen die besagten 10.303 Euro, also die negativen Steuern durch den 95%-Trick. Die zusätzlichen Steuern im Ausland sind die 11.130 Euro in Belgien. 12.720 + 10.303 – 11.130 = 11.893 Euro.

Und wir sehen: Obwohl der Brutto”teil”gewinn mit Trickserei kleiner ist als ohne, ist der Nettoertrag mit Trickserei größer als ohne. Und nur das ist entscheidend!!!

3) Vergleich der Besteuerung von Einkünften

Kommen wir nun zur effektiven Besteuerung der Profit AG. Der Bruttogewinn der Profit AG beträgt 50.000.000 Euro. Gemäß der Annahme einer Nettorendite von 7% beträgt der Nettogewinn 500.000.000 * 7% = 35.000.000 Euro. Dies ergibt eine effektive Steuerlast in Höhe von 50.000.000 – 35.000.000 = 15.000.000 Euro. 15.000.000 Euro bezogen auf den Bruttogewinn von 50.000.000 Euro ergibt eine durchschnittliche Belastung von 30%. Vergleichen wir nun diese Belastung mit anderen durchschnittlichen Belastungen. Es ergibt sich Abbildung 6:

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Hingewiesen sei hierbei darauf, dass sich der 40%ige Steuersatz bei der mittelständischen GmbH wie auch zuvor bei der Profit AG an einer Zusammenfassung aus 25%iger Besteuerung durch Körperschaftsteuer und Besteuerung durch Gewerbesteuer orientiert. Beim Einzelunternehmer wird indes davon ausgegangen, dass dessen Gewerbesteuer nahezu vollständig mit seiner Einkommensteuer verrechnet werden kann.

Erwartungsgemäß ist bei obigem Vergleich auf Basis der Steuertarife von 2003 die durchschnittliche Steuerbelastung eines international tätigen Unternehmens wegen dessen steuerpolitischer Gestaltungsmöglichkeiten trotz höherer Einkünfte niedriger als die einer GmbH, die nur in Deutschland tätig ist. Erst recht im Widerspruch zum Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit steht die niedrige Besteuerung von Kapitaleinkünften.

Nötig ist daher ein umfassender Umbau des Steuerrechts, der sozialen und ökologischen Aspekten gerecht wird und außerdem insbesondere der ausreichenden Finanzierung der Kommunen Rechnung trägt. Diese Forderungen werden im nachfolgenden Abschnitt schlagwortartig dargestellt:

4) Forderungen zum Umbau des Steuersystems

4.1) Umbau der kommunalen Steuern (bisher Gewerbesteuer)

Die wichtigste Finanzierungsquelle der Kommunen muss auf eine breitere und wenige konjunkturanfällige Basis gestellt werden. Eine Möglichkeit wäre eine kommunale Wertschöpfungsabgabe, weil in der Berechnung der Wertschöpfung mit Löhnen und Zinsen auch weniger konjunkturanfällige Komponenten enthalten sind.

4.2) Wiedereinführung der Vermögensteuer

Große Vermögen müssen wieder in die Sozialpflicht genommen werden. Eine gute Möglichkeit besteht darin, einen Steuersatz von 2% auf das Vermögen zu erheben, wobei ein allgemeiner Freibetrag von 350.000 Euro pro Haushalt und ein zusätzlicher Freibetrag von 50.000 Euro je Kind zu gewähren ist. Dabei muss das Immobilienvermögen, das nicht mehr unterbewertet und folglich gegenüber dem Geldvermögen privilegiert werden darf, realistisch bewertet werden. Eine realistische Bewertung erhält man durch die Ermittlung des Ertragswerts, der auf der Grundlage vergleichbarer Mieten ermittelt wird und das 18-fache der üblichen Jahresmiete beträgt.

4.3) Vermeidung der Steuerumgehung durch Gewinnverlagerung ins Ausland

Die Schließung der Steueroasen und das Verbot des steuerschädlichen Wettbewerbs müssen ernsthaft betrieben werden. Ein wichtiger Schritt ist die Abschaffung der beschriebenen weitgehenden Steuerfreistellung von Dividendenzuflüssen aus dem Ausland. Eine weitgehende Vermeidung der Steuerverlagerung in niedrig besteuerte Länder ist aber auch und vor allem durch eine vollständige Erfassung sämtlicher Einkünfte unabhängig vom Ort ihrer Entstehung (sog. Sitzlandprinzip) möglich. Dazu müssen die entsprechenden Regelungen geändert werden.

4.4) Erhöhung der Steuertarife von Einkommen- und Körperschaftsteuer

Die Relevanz dieser Maßnahme wird beim Vergleich der Besteuerung unmittelbar einsichtig. Statt 25% sollten in Unternehmen einbehaltene Gewinne wie früher mit 40% Körperschaftsteuer belastet werden. Dabei sollten auch Kapitalveräußerungsgewinne von Unternehmen der Steuer unterliegen. Aber auch der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer ist deutlich zu erhöhen auf 60%, statt wie geplant auf 42% im Jahre 2005 abzusenken. Von der Anhebung des Steuerfreibetrages und der Absenkung des Eingangssteuersatzes profitieren auch und insbesondere die Bezieher hoher Einkommen. Würde man deren Nettoreichtumsposition konstant lassen, müsste man den Spitzensteuersatz ohnehin im Vergleich zu 1998, als er 53% betrug, erhöhen. Da wir für Umfairteilung plädieren und die auch 1998 schon bestehende Reichtumskonzentration kritisieren, fordern wir gar eine deutliche Anhebung auf 60%.

4.5) Einheitliche Besteuerung aller Einkünfte

Kapitaleinkünfte sind ohnehin fragwürdig, da sie leistungslose Einkommen darstellen. Sie auch noch steuerlich zu privilegieren ist kontraproduktiv. Wir fordern die einheitliche Besteuerung aller Einkünfte – auch aller Kapitaleinkünfte – innerhalb der Einkommensteuer unter Aufhebung des Halbteilungsgrundsatzes. Ob Dividenden, Zinsen oder Spekulationsgewinne: Alle Kapitaleinkünfte sollten zu den anderen Einkünften hinzuaddiert werden, so dass sich eine einheitliche Besteuerung ergibt. Etwaige Vorauszahlungen durch Körperschaft- oder Zinsabschlagsteuer sollen auf die individuelle Steuer angerechnet werden können.

4.6) Verbreiterung der Bemessungsgrundlage

Besteuerungsausnahmen sowie Sonderregelungen im Unternehmensbereich müssen abgeschafft werden, damit die Besteuerung tatsächlich nach der Leistungsfähigkeit erfolgt.

4.7) Besteuerung unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens

Auch diese Forderung zielt auf den Abbau von Steuervergünstigungen. Grundsätzlich ist nicht einsichtig, warum die Rechtsform von Unternehmen auf die Höhe der Steuern Einfluss haben sollte. Es kommt schließlich vielmehr auf die ökonomische Leistungsfähigkeit an.

4.8) Aufhebung des Bankgeheimnisses und mehr Steuerkontrollen

Die Aufhebung des Bankgeheimnisses ist eine notwendige Maßnahme, damit die Finanzämter die Banken zu Kontrollmitteilungen auffordern können und in die Lage versetzt werden, Steuerhinterziehung zu vermeiden und effektive Besteuerung durchzuführen.

4.9) Europäisch einheitliche Besteuerung

Ein auf ökonomische Konvergenz ausgerichteter Wirtschaftsraum wie Europa wird langfristig in allen Regionen Produktivkräfte mit ähnlicher Leistungsfähigkeit aufweisen. Hier macht es Sinn, über einheitliche Steuern auf allen steuerpolitischen Terrains – persönliches Einkommen, Überschuss von Körperschaften, Verbrauch etc. – nachzudenken. Eine Vereinheitlichung ist eine gute Möglichkeit, schädliche Steuersenkungswettläufe zu vermeiden. Dabei muss jedoch klar sein: Wir stimmen einheitlichen Besteuerungen nur zu, wenn die sozialen, ökologischen Standards hoch sind; Downsizing lehnen wir ab. Außerdem müssen Möglichkeiten bestehen, als Reaktion auf nationale Besonderheiten – z.B. Entwicklungsrückstände – auch nationale Steuerregelungen zuzulassen.

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