Wenn in einer Großstadt Gentrifizierung stattfindet, bietet das besondere Städtebaurecht in den §§ 172-174 BauGB die Möglichkeit, dem entgegenzuwirken.
Die Rede ist von der Möglichkeit eines gemeindlichen Beschlusses einer Erhaltungssatzung “zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung” gemäß § 172 I 1 Nr. 2 BauGB. Synonym spricht man auch von einer Milieuschutzsatzung.
Zum Maßnahmenrepertoire “im Geltungsbereich (…) einer Erhaltungssatzung” gehört neben anderem gemäß § 24 I 1 Nr. 4 BauGB auch das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde beim Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken. Was heißt das?
Verkauft ein bisheriger Eigentümer sein Grundstück an einen profitmaximierenden Dritten, so dass die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährdet wäre, kann die Gemeinde oder eine durch sie begünstigte gemeindliche Wohnungsgesellschaft anstelle des Dritten in den Kaufvertrag zwischen bisherigem Eigentümer und Dritten eintreten.
Wird die gemeindliche Wohnungsgesellschaft dann durch Ausübung des Vorkaufsrechts Eigentümer, kann sie eine nicht-profitmaximierende Politik betreiben, die die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eben nicht gefährdet.
Leider ist jedoch die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen, wenn das Grundstück, siehe Präsens, aktuell noch “entsprechend (…) den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird”.
Das ist eine problematische Gesetzesformulierung, da der Verweis darauf, dass dieses Grundstück AKTUELL noch entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird, unzureichend ist.
Denn die Nutzung des Vorkaufsrechts soll ja auch verhindern, dass durch Verkauf eines Grundstücks an einen profitmaximierenden Dritten die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung KÜNFTIG gefährdet werden wird.
Doch so problematisch diese gesetzliche Regelung auch ist: Sie gilt leider und wurde vor Kurzem durch Bundesverwaltungsgerichtsurteil sogar bestätigt.
Was tun? Die Ampel-Koalition sollte dazu gedrängt werden, diese sinnarme Regelung zu kippen, indem z. B. § 26 Nr. 4 BauGB entweder gestrichen oder aber wenigstens wie folgt neu formuliert wird:
“Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn (…) 4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird oder bebaut sein und genutzt werden wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist oder aufweisen wird.”
DIE LINKE ist auf Initiative ihrer Bundestagsabgeordneten Caren Lay bereits tätig geworden. Gut so!