Variante I: Cum-Ex-Geschäft ohne Dreieck
1 Ablauf
Sagen wir, eine Aktie habe inklusive Bruttodividende einen Wert von 110, wobei die Bruttodividende 10 und die Nettodividende nach Zahlung von 2,5 Kapitalertragsteuer (KESt) 7,5 betrage. A, B, D und V seien juristische Personen. Dann läuft es wie folgt ab:
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110.
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B.
S 3: B erhält nach der Dividendenausschüttung die Dividende, und der Kurswert der Aktie sinkt auf 100.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von einem Vierten (V) für 100. A liefert die Aktie im Eigentum an B nach, der die Dividende bereits erhalten hat.
S 5: A gibt die geliehene Aktie D zurück und zahlt ihm die entgangene Dividende.
2 Vermögensänderungen ohne Steuern
2.1 Vermögensänderungen von A
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von A konstant.
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant, da die Aktie nur geliehen ist.
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von A steigt um 110.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von einem Vierten (V) für 100. A liefert die Aktie im Eigentum an B nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von A sinkt um 100.
- Das Wertpapiervermögen von A steigt kurzfristig um 100, sinkt aber durch die Lieferung an B wieder um 100, bleibt also de facto konstant.
S 5: A gibt die geliehene Aktie D zurück und zahlt ihm die entgangene Dividende von 10. ⇨
- Das Geldvermögen von A sinkt um 10.
Fazit:
- Das Geldvermögen von A bleibt konstant (+ 110 – 100 – 10).
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant (+ 100 – 100).
2.2 Vermögensänderungen von B
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von B sinkt um 110.
S 3: B erhält nach der Dividendenausschüttung die Bruttodividende von 10, und der Kurswert der Aktie sinkt auf 100. ⇨
- Das Geldvermögen von B steigt um 10.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von einem Vierten (V) für 100. A liefert die Aktie im Eigentum an B nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von B bleibt konstant, da er schon gezahlt hat.
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100.
Fazit:
- Das Geldvermögen von B sinkt um 100 (– 110 + 10).
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100 (+ 100).
2.3 Vermögensänderungen von D
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von D konstant.
- Das Wertpapiervermögen von D bleibt konstant, da die Aktie nur verliehen wird.
S 5: A gibt die geliehene Aktie D zurück und zahlt ihm die entgangene Dividende von 10. ⇨
- Das Geldvermögen von D steigt zwar um 10, aber gegenzurechnen ist die zuvor entgangene Dividende von 10, die einem um 10 sinkenden Geldvermögen gleichkommt. Daher bleibt das Geldvermögen konstant (– 10 + 10).
- Das Wertpapiervermögen von D ändert sich auch nicht, da er nach wie vor Eigentümer der Aktie ist, nun aber wieder Besitzer wird, was er während der Leihe nicht war.
Fazit:
- Das Geldvermögen von D bleibt konstant (– 10 + 10).
- Das Wertpapiervermögen von D ändert sich die ganze Zeit nicht und bleibt konstant.
2.4 Vermögensänderungen von V
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von einem Vierten (V) für 100. A liefert die Aktie im Eigentum an B nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von V steigt um 100 (+ 100).
- Das Wertpapiervermögen von V sinkt um 100 (– 100).
Fazit:
- Das Geldvermögen von V bleibt konstant (– 10 + 10).
- Das Wertpapiervermögen von V ändert sich die ganze Zeit nicht und bleibt konstant.
3 Vermögensänderungen mit Steuern
Das ausschüttende Unternehmen führt 2,5 KESt von der Bruttodividende von 10 ans Finanzamt ab, so dass die Nettodividende 7,5 beträgt. Ist der Empfänger der Dividende eine juristische Person oder ein Ausländer, erstattet das Finanzamt i. d. R. die KESt zurück, da die natürlichen deutschen Personen die Steuern zahlen sollen. Es folgt:
S 5: B wie D macht eine Rückerstattung von 2,5 Kapitalertragsteuer geltend, denn B wie D hat eine um 2,5 reduzierte Dividende erhalten.
3.1 Vermögensänderungen von A
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von A konstant.
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant, da die Aktie nur geliehen ist.
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von A steigt um 110.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von einem Vierten (V) für 100. A liefert die Aktie im Eigentum an B nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von A sinkt um 100.
- Das Wertpapiervermögen von A steigt kurzfristig um 100, sinkt aber durch die Lieferung an B wieder um 100, bleibt also de facto konstant.
S 5: A gibt die geliehene Aktie D zurück und zahlt ihm die entgangene Dividende von 7,5. ⇨
- Das Geldvermögen von A sinkt um 7,5.
Fazit:
- Das Geldvermögen von A steigt um 2,5 (+ 110 – 100 – 7,5).
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant (+ 100 – 100).
3.2 Vermögensänderungen von B
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von B sinkt um 110.
S 3: B erhält nach der Dividendenausschüttung die Nettodividende von 7,5 (Bruttodividende von 10 abzgl. KESt von 2,5), und der Kurswert der Aktie sinkt auf 100. ⇨
- Das Geldvermögen von B steigt um 7,5.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von einem Vierten (V) für 100. A liefert die Aktie im Eigentum an B nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von B bleibt konstant, da er schon gezahlt hat.
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100.
S 6: B wie D macht eine Rückerstattung von 2,5 Kapitalertragsteuer geltend, denn B wie D hat eine um 2,5 reduzierte Dividende erhalten. ⇨
- Das Geldvermögen von B steigt um 2,5 (+2,5).
Fazit:
- Das Geldvermögen von B sinkt um 100 (– 110 + 7,5 + 2,5).
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100 (+ 100).
3.3 Vermögensänderungen von D
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von D konstant.
- Das Wertpapiervermögen von D bleibt konstant, da die Aktie nur verliehen wird.
S 5: A gibt die geliehene Aktie D zurück und zahlt ihm die entgangene Dividende von 7,5. ⇨
- Das Geldvermögen von D steigt zwar um 7,5, aber gegenzurechnen ist die zuvor entgangene Dividende von de facto 10, die einem um 10 sinkenden Geldvermögen gleichkommt. Daher sinkt das Geldvermögen um 2,5 (– 10 + 7,5).
- Das Wertpapiervermögen von D ändert sich auch nicht, da er nach wie vor Eigentümer der Aktie ist, nun aber wieder Besitzer wird, was er während der Leihe nicht war.
S 6: B wie D macht eine Rückerstattung von 2,5 Kapitalertragsteuer geltend, denn B wie D hat eine um 2,5 reduzierte Dividende erhalten. Allerdings wäre es eigentlich richtig, diese von A einzufordern, statt sie vom Staat zu erhalten (siehe unten). ⇨
- Das Geldvermögen von D steigt um 2,5 (+ 2,5).
Fazit:
- Das Geldvermögen von D bleibt konstant (– 10 + 7,5 + 2,5).
- Das Wertpapiervermögen von D ändert sich die ganze Zeit nicht und bleibt konstant.
3.4 Vermögensänderungen von V
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von einem Vierten (V) für 100. A liefert die Aktie im Eigentum an B nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von V steigt um 100 (+ 100).
- Das Wertpapiervermögen von V sinkt um 100 (– 100).
S 6: V macht zurecht eine Rückerstattung von 2,5 Kapitalertragsteuer geltend, denn er hat eine um 2,5 reduzierte Dividende erhalten, was hier im Beispiel gar keine Rolle spielt. ⇨
- Das Geldvermögen von V bleibt konstant (– 2,5 + 2,5).
Fazit:
- Das Geldvermögen von V steigt um 100 (100 – 2,5 + 2,5).
- Das Wertpapiervermögen von V sinkt um 100 (– 100).
4 Staatseinnahmenverlust
Der Staat hat nur zweimal je 2,5 KESt eingenommen:
- von B;
- von V.
Der Staat gewährt aber dreimal Rückerstattung von 2,5 KESt:
- zurecht B;
- zurecht V;
- auch D, obwohl D durch die zwischenzeitliche Leihe gar keine Dividende vom ausschüttenden Unternehmen erhalten hat, sondern später eine Ersatzdividende von A.
Dadurch sinkt das Geldvermögen des Staats um 2,5. Betrug liegt vor, wenn A, B und D willentlich kooperieren und den Gewinn von A unter sich aufteilen.
5 Alternative
Richtig wäre es, wenn A seinen Gewinn von 2,5 an D gäbe, anstatt dass der Staat D eine Rückerstattung von 2,5 für eine KESt-Zahlung gibt, die für D gar nicht abgeführt wurde:
- Der Staat würde nur zweimal 2,5 zurückerstatten, würde sich also bei seiner Geldvermögensposition um + 2,5 verbessern, so dass er bei der KESt mit 2 * 2,5 erhaltener und 2 * 2,5 erstatteter KESt weder Gewinn noch Verlust machen würde.
- D erhielte 2,5 weniger Rückerstattung, aber 2,5 mehr Ersatzdividende von A, so dass D in seiner Geldvermögensposition konstant bliebe.
- A müsste an D statt einer Ersatzdividende von 7,5 eine von 10 zahlen, so dass sich seine Geldvermögensposition um -2,5 verschlechtern würde.
Variante II: Cum-Ex-Geschäft mit Dreieck
1 Ablauf
Sagen wir, eine Aktie habe inklusive Bruttodividende einen Wert von 110, wobei die Bruttodividende 10 und die Nettodividende nach Zahlung von 2,5 Kapitalertragsteuer (KESt) 7,5 betrage. A, B und D seien juristische Personen. Dann läuft es wie folgt ab:
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110.
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B.
S 3: B erhält nach der Dividendenausschüttung die Dividende von 10, und der Kurswert der Aktie sinkt auf 100.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von D für 100 und zahlt D die entgangene Bruttodividende. A liefert die Aktie B im Eigentum nach, der die Dividende schon erhalten hat.
Im Unterschied zum Fall ohne Dreieck wird die Aktie hier nicht von einem unabhängigen Marktteilnehmer V zurückgekauft, sondern vom ursprünglichen Verleiher (D). Dadurch entsteht eine Art Kreislaufgeschäft: D verleiht die Aktie, erhält sie zurück und verkauft sie endgültig an A. Dies kann zur doppelten Steuererstattung führen, wenn nicht sichergestellt wird, dass D seine volle Ersatzdividende direkt von A erhält.
2 Vermögensänderungen ohne Steuern
2.1 Vermögensänderungen von A
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von A konstant.
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant, da die Aktie nur geliehen ist.
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von A steigt um 110.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von D für 100 und zahlt D die entgangene Bruttodividende. A liefert die Aktie B im Eigentum nach, der die Dividende schon erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von A sinkt um 110 (– 100 – 10).
- Das Wertpapiervermögen von A steigt kurzfristig um 100, sinkt aber durch die Lieferung an B wieder um 100, bleibt also de facto konstant.
Fazit:
- Das Geldvermögen von A bleibt konstant (+ 110 – 110).
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant (+ 100 – 100).
2.2 Vermögensänderungen von B
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von B sinkt um 110.
S 3: B erhält nach der Dividendenausschüttung die Bruttodividende von 10, und der Kurswert der Aktie sinkt auf 100. ⇨
- Das Geldvermögen von B steigt um 10.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von D für 100 und zahlt D die entgangene Bruttodividende. A liefert die Aktie B im Eigentum nach, der die Dividende schon erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von B bleibt konstant, da er schon gezahlt hat.
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100.
Fazit:
- Das Geldvermögen von B sinkt um 100 (– 110 + 10).
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100 (+ 100).
2.3 Vermögensänderungen von D
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von D konstant.
- Das Wertpapiervermögen von D bleibt konstant, da die Aktie nur verliehen wird.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von D für 100 und zahlt D die entgangene Bruttodividende. A liefert die Aktie B im Eigentum nach, der die Dividende schon erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von D steigt um 110, nämlich um 100 für die Veräußerung und um 10 für den Dividendenersatz (100 + 10).
- Das Wertpapiervermögen von D sinkt um 110 (– 110) auf 0, da er nach Veräußerung Nicht-mehr-Besitzer und Nicht-mehr-Eigentümer der Aktie von ursprünglich 110 ist.
Fazit:
- Das Geldvermögen von D steigt um 110 (+ 100 + 10).
- Das Wertpapiervermögen von D sinkt rechnerisch um 110.
3 Vermögensänderungen mit Steuern
Das ausschüttende Unternehmen führt 2,5 KESt von der Bruttodividende von 10 ans Finanzamt ab, so dass die Nettodividende 7,5 beträgt. Ist der Empfänger der Dividende eine juristische Person oder ein Ausländer, erstattet das Finanzamt i. d. R. die KESt zurück, da die natürlichen deutschen Personen die Steuern zahlen sollen. Es folgt:
S 5: B wie D macht eine Rückerstattung von 2,5 Kapitalertragsteuer geltend, denn B wie D hat eine um 2,5 reduzierte Dividende erhalten.
3.1 Vermögensänderungen von A
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von A konstant.
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant, da die Aktie nur geliehen ist.
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von A steigt um 110.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von D für 100 und zahlt D die entgangene Nettodividende von 7,5. A liefert die Aktie B im Eigentum nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von A sinkt um 107,5 (– 100 – 7,5).
- Das Wertpapiervermögen von A steigt kurzfristig um 100, sinkt aber durch die Lieferung an B wieder um 100, bleibt also de facto konstant.
Fazit:
- Das Geldvermögen von A steigt um 2,5 (+ 110 – 107,5).
- Das Wertpapiervermögen von A bleibt konstant (+ 100 – 100).
3.2 Vermögensänderungen von B
S 2: A veräußert die Aktie leer an B für 110 und gibt ihren Leihbesitz weiter an B. ⇨
- Das Geldvermögen von B sinkt um 110.
S 3: B erhält nach der Dividendenausschüttung die Nettodividende von 7,5 (Bruttodividende von 10 abzgl. KESt von 2,5), und der Kurswert der Aktie sinkt auf 100. ⇨
- Das Geldvermögen von B steigt um 7,5.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von D für 100 und zahlt D die entgangene Nettodividende von 7,5. A liefert die Aktie B im Eigentum nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von B bleibt konstant, da er schon gezahlt hat.
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100.
S 5: B wie D macht eine Rückerstattung von 2,5 Kapitalertragsteuer geltend, denn B wie D hat eine um 2,5 reduzierte Dividende erhalten. ⇨
- Das Geldvermögen von B steigt um 2,5 (+2,5).
Fazit:
- Das Geldvermögen von B sinkt um 100 (– 110 + 7,5 + 2,5).
- Das Wertpapiervermögen von B steigt um 100 (+ 100).
3.3 Vermögensänderungen von D
S 1: A leiht sich von einem Dritten (D) die Aktie im Wert von 110. ⇨
- Da keine Geldzahlungen erfolgen, bleibt das Geldvermögen von D konstant.
- Das Wertpapiervermögen von D bleibt konstant, da die Aktie nur verliehen wird.
S 4: A, der bislang leer ist, erwirbt die Aktie von D für 100 und zahlt D die entgangene Nettodividende von 7,5. A liefert die Aktie B im Eigentum nach, der die Dividende bereits erhalten hat. ⇨
- Das Geldvermögen von D steigt um 107,5, nämlich um 100 für die Veräußerung und um 7,5 für den Dividendenersatz (100 + 7,5).
- Das Wertpapiervermögen von D sinkt um 110 (– 110) auf 0, da er nach Veräußerung Nicht-mehr-Besitzer und Nicht-mehr-Eigentümer der Aktie von ursprünglich 110 ist.
S 5: B wie D macht eine Rückerstattung von 2,5 Kapitalertragsteuer geltend, denn B wie D hat eine um 2,5 reduzierte Dividende erhalten. Allerdings wäre es eigentlich richtig, diese von A einzufordern, statt sie vom Staat zu erhalten (siehe unten). ⇨
- Das Geldvermögen von D steigt um 2,5 (+ 2,5).
Fazit:
- Das Geldvermögen von D steigt um 110 (+ 100 + 7,5 + 2,5).
- Das Wertpapiervermögen von D sinkt rechnerisch um 110.
4 Staatseinnahmenverlust
Der Staat hat nur einmal 2,5 KESt eingenommen:
- von B;
Der Staat gewährt aber zweimal Rückerstattung von 2,5 KESt:
- zurecht B;
- auch D, obwohl D durch die zwischenzeitliche Leihe gar keine Dividende vom ausschüttenden Unternehmen erhalten hat, sondern später eine Ersatzdividende von A.
Dadurch sinkt das Geldvermögen des Staats um 2,5. Betrug liegt vor, wenn A, B und D willentlich kooperieren und den Gewinn von A unter sich aufteilen.
5 Alternative
Richtig wäre es, wenn A seinen Gewinn von 2,5 an D gäbe, anstatt dass der Staat D eine Rückerstattung von 2,5 für eine KESt-Zahlung gibt, die für D gar nicht abgeführt wurde:
- Der Staat würde nur einmal 2,5 zurückerstatten, würde sich also bei seiner Geldvermögensposition um + 2,5 verbessern, so dass er bei der KESt mit einmal 2,5 erhaltener und einmal 2,5 erstatteter KESt weder Gewinn noch Verlust machen würde.
- D erhielte 2,5 weniger Rückerstattung, aber 2,5 mehr Ersatzdividende von A, so dass D in seiner Geldvermögensposition konstant bliebe.
- A müsste an D statt einer Ersatzdividende von 7,5 eine von 10 zahlen, so dass sich seine Geldvermögensposition um -2,5 verschlechtern würde.
III Nachtrag
Man könnte sich auch ein des Öfteren in Videos gezeigtes Szenario vorstellen, bei dem D die Aktie zunächst bis zur Ausschüttung im eigenen Bestand hält. Dann wäre tatsächlich D anspruchsberechtigt auf Aktie und Dividende. B erhielte dann bis zur Ausschüttung keine Dividende. A müsste dann nach der Ausschüttung B die Aktien in Beitz und Eigentum liefern und diesmal B die Ersatzdividende zahlen.
Auch hier läge ein Betrug vor, wenn diesmal B die KESt rückerstattet erhielte, denn diesmal hat B keine echte Dividende erhalten. Folglich wäre hier die Lösung, dass der Staat auf die Rückerstattung der KESt an B verzichten würde und stattdessen A an B neben der Aktienlieferung nicht nur die Nettodividende zahlen würde, sondern auch die verpasste Rückerstattung der KESt, also in Summe die Bruttodividende.
Aber wie man es auch dreht, entscheidend ist, dass nur einer Anspruch auf Dividende haben kann: entweder D oder B.
Wenn D, nicht aber B die Nettodividende und die KESt-Rückerstattung erhält, muss A die Position von B durch Zahlung eines Bruttodividendenersatzes kompensieren; erhält hingegen B, nicht aber D die Nettodividende und die KESt-Rückerstattung, muss A die Position von D durch Zahlung eines Bruttodividendenersatzes kompensieren. Der Staat darf hingegen nicht zweimal die KESt-Rückerstattung zahlen, und zum Glück tut er das nach heutiger Rechtslage auch nicht.